Rechtsanwaltskanzlei Mila Karin Lenz: Medizinrecht

Bankrecht

Die Verschleierte Bearbeitungsgebühr - der „Individualbeitrag” der Targo-Bank (1. Teil)

Mit Urteil vom 17.12.2015 - 51 C 458/15 - hat das Amtsgericht Düsseldorf die Targo-Bank verurteilt, an die Eheleute die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen, die die Bank irreführend „Individualbeitrag” nennt.
Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2014 entschieden hatte (Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13), dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig seien, haben die Banken eine Einkommensquelle weniger. Umso höher ist die Versuchung, eine „Bearbeitungsgebühr” zu schaffen, die keine unzulässige Bearbeitungsgebühr ist.
Die Targo-Bank beispielsweise schuf einen sogenannten „Individualkreditvertrag”, bei dem Sie dem Verbraucher zusätzlich zu den Kreditzinsen die „Individualbeitrag” berechnet hatte.
Was war geschehen?
Die Mehrzahl der Banken hatte bei Kreditverträgen die Bearbeitungsgebühr erhoben, die laufzeit- und zinsunabhängig war. Dies hat es den Verbrauchern erschwert, die Leistungen der verschiedenen Banken miteinander zu vergleichen. Denn kaum ein Verbraucher ist in der Lage, das Gesamtentgelt für ein Kredit, das aus Zinsen und Bearbeitungsgebühren besteht, auszurechnen, so dass verschiedene Kreditangebote verschiedener Banken miteinander verglichen werden können, da hilft auch der effektive Jahreszins nicht immer weiter.
Dieser Praxis hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Ein Verbraucher müsse jederzeit in der Lage sein, die einzelnen Leistungen der Unternehmen miteinander zu vergleichen. Die bisherige Vorgehensweise der Banken sei intransparent gewesen und habe die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Der BGH verwies auf § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach ein zulässiges Entgelt für einen Verbraucherkredit stets laufzeitabhängig sein muss.
Jedoch ist auch nach dieser Rechtsprechung des BGH ein individuell ausgehandeltes Entgelt, das auch laufzeitunabhängig sein darf, stets zulässig. Und genau hier setzt die Targo-Bank an: sie bietet zwei verschiedene Verbraucherkreditverträge an, einen „Basiskreditvertrag” und einen „Individualkreditvertrag”. Bei dem Basiskredit werden dem Verbraucher lediglich die Zinsen in Rechnung gestellt. Allerdings bietet die Bank auch keine Sonderleistungen im Rahmen dieses Vertrages an.    weiter...


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